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Rückzahlung

Auch wenn sich diese Vorstellung immer noch hartnäckig hält, der Vermieter muss die Kaution nicht bei der Wohnungsübergabe quasi „mitbringen“. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, sie sofort nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Mieter, die ihr Mietverhältnis kündigen und ein neues Mietverhältnis eingehen, können nicht damit rechnen, dass sie praktisch die Mietkaution von einer Wohnung zur anderen, bzw. von einem Vermieter zum anderen „mitnehmen“ können. Das heißt unter Umständen, dass sie für die neue Wohnung, sofern dort auch eine Mietkautionsleistung vereinbart wurde, diese Mietkaution leisten müssen, obwohl sie die Kaution aus ihrem früheren Mietverhältnis noch nicht zurückbekommen haben.
Generell hat ein Vermieter eine gewisse Zeitspanne, in der er etwaige Gegenansprüche anmelden kann. Diese Zeit wird auch als Überlegungsfrist bezeichnet. Wie lange diese Überlegungsfrist sein darf, ist selbst bei Gericht umstritten. Eine genau festgelegte Dauer gibt es nicht, es kommt immer auf den Einzelfall an. So kann der Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution sofort fällig werden, sofern zwischen den beiden Parteien alle Ansprüche geklärt sind und der Vermieter keine offenen Forderungen mehr an den Mieter stellt. Ebenso kann die Frist in Einzelfällen mehr als sechs Monate betragen, etwa dann, wenn Schäden an der Wohnung vorhanden sind und die Bezifferung dieser Schäden so lange dauern. Ebenso können Nebenkostenabrechnungen offen stehen oder die Betriebskostenabrechnung noch einige Monate dauern. Meist räumen Gerichte dem Vermieter eine Rückzahlungsfrist zwischen drei und sechs Monaten ein. Allerdings kommt es, wie gesagt, hier immer auf den Einzelfall an.

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Sind sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt, muss der Vermieter die Mietkaution in voller Höhe zurückzahlen. Stehen noch Mietzahlungen oder Reparaturkosten aus, kann er die Kaution zurückbehalten. Hierbei kommt es auf die Höhe der Forderungen an, so dass es auch rechtens sein kann, dass er nur einen Teil der Mietkaution einbehalten darf. Es ist übrigens dem Mieter nicht gestattet, die Kaution sozusagen „abzuwohnen“. Mieter können also nicht die letzten Monatsmietzahlungen vor Ablauf des Mietvertrages einstellen und diese mit der Kaution verrechnen. Das ist deshalb nicht möglich, da die Mietkaution in erster Linie als Sicherheit für andere Ansprüche gilt und der Vermieter zudem das Recht auf eine sofortige Zahlung der Miete hat.

Erfahrungen mit der Rückzahlung

Mietkaution - Erfahrung mit Rückzahlung
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