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In der Regel ist es üblich, beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses eine Mietsicherheit, in Form einer Mietkaution, zu hinterlegen. Mit dieser Kaution sichert der Vermieter gegenüber dem Mieter seine Ansprüche (Miete, Nebenkosten, Schadensersatzleistungen etc.). Wurde zwischen Vermieter und Mieter eine Kaution vereinbart, muss der Mieter diese auch leisten.

Wozu darf der Vermieter die Kaution verwenden?
In erster Linie dient die Mietkaution dazu, dass der Vermieter für den Fall abgesichert ist, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses Forderungen offenstehen, die der Mieter nicht ausgleichen kann. Wenn der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses mit der Mietzahlung in Rückstand gerät, darf sich der Vermieter nur unter bestimmten Bedingungen an der Mietkaution bedienen. Wurden die Ansprüche des Vermieters als rechts erkannt, dann kann der Mieter zur Auffüllung des Mietkautionskontos verpflichtet werden. Sind hingegen die Ansprüche unbegründet, beispielsweise aufgrund einer berechtigten Mietminderung, dann kann der Mieter den entnommenen Kautionsbetrag zurückfordern.

Wie können Streitigkeiten bei der Mietkautionszahlung vorgebeugt werden?
Immer wieder hört man von Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution. Oft enden diese Streitigkeiten vor Gericht. Dabei können Mieter und Vermieter schon im Vorfeld dafür sorgen, dass unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden.

Mieter sollten in keinem Fall eine Kaution zahlen, ohne eine ordentliche Quittung vom Vermieter zu erhalten. Damit die Quittung nicht im Laufe des Mietverhältnisses, das durchaus auch ein paar Jahre dauern kann, verlorengeht, sollte sie am besten direkt an den Mietvertrag geheftet werden. Tauchen später Unklarheiten oder Probleme auf, ist die Quittung über die Zahlung der Mietkaution jederzeit schnell auffindbar. Wird die Kaution auf das Bankkonto des Vermieters überwiesen, sollte der Beleg (Kontoauszug) ebenfalls mit dem Mietvertrag gemeinsam aufbewahrt werden.

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Wird das Mietverhältnis beendet, wird in der Regel ein Wohnungsübergabetermin anberaumt. Hierbei sollte der Mieter immer auf der Aushändigung eines Übergabeprotokolls bestehen. Dieses sollte vom Mieter und vom Vermieter unterschrieben werden. In das Protokoll gehören auch die abgelesenen Werte von Stromzähler, Wasserzähler und dem Stand des Heizungsverbrauchs.

Manche Vermieter wollen die Kaution einbehalten, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht. Hierbei dürfen sie allerdings in der Regel nur den Betrag einbehalten, der hierfür aufgewendet werden muss, keinesfalls die gesamte Kaution. Zudem muss die Betriebskostenabrechnung schnellstmöglich erstellt werden, damit der Mieter seine komplette Mietkaution zurückerhalten kann, sofern keine sonstigen Ansprüche des Vermieters bestehen.

Welche Anlageform der Mietkaution ist die richtige?
Immer wieder verschenken Mieter Geld, wenn sie die Mietkaution ihrem Vermieter bar übergeben oder auf dessen Konto überweisen. In diesem Fall überlassen sie dem Vermieter die Entscheidung der Anlageform. Zwar muss der Vermieter die Mietkaution so anlegen, dass die Summe mindestens zu dem für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst wird. Allerdings gibt es durchaus auch andere Anlageformen, die höhere Zinserträge bringen. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu. Laut Gesetz können Mieter und Vermieter, sofern sie sich darüber einigen, auch höher verzinsliche Anlageformen wählen. Das ist auch dann der Fall, wenn schon ein Mietkautionskonto existiert.

Was tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?
Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution – ohne ersichtliche Gründe – immer wieder hinauszögern oder die Kaution gar nicht zurückzahlen. Dazu muss man sagen, dass die Fälligkeit der Kautionsrückzahlung immer vom Einzelfall abhängt und durchaus auch einmal mehr als sechs Monate betragen kann. Allerdings muss der Vermieter dann auch triftige Gründe haben, warum die Rückzahlung der Mietkaution erst so spät erfolgt. Wenn der Vermieter auch nach Ablauf der Überlegungsfrist die Mietkaution – ohne triftige Gründe –einbehält, sollte der Mieter eine schriftliche Mahnung zur Zahlungsaufforderung an den Vermieter verschicken. Reagiert der Vermieter auch nach dem Mahnschreiben nicht, hilft nur noch der Weg zu einem Mieterverein oder der Gang zum Anwalt.